FAQ

Qualitätsfachpersonal

Personalprüfungen werden seit 1.1.2025 von WELL DONE übernommen. Weitere Infos dazu finden Sie auch in unserem Newsletter; in einer FAQ haben wir die wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt.

Ab 1.4.2025 übernimmt WELL DONE; ab 1.5. werden gültige Zertifikate ausgetauscht.

AZAV

Ja, eine Trägerzulassung ist die Bedingung für die Zulassung einer Maßnahme.

ZertSozial hat einen ZIP-Ordner, der mit den gesetzlich vorgeschriebenen Dokumenten vom Träger befüllt wird. Für die Befüllung des Ordners gibt es eine Anleitung und auch Beispielformulare zur Orientierung.

Nein, die Prüfung einer Maßnahme findet im Wesentlichen als Dokumentenprüfung statt. Maßnahmen können jederzeit eingereicht und zugelassen werden. Die Überprüfung vor Ort  findet in der Regel im Rahmen der jährlichen Trägerprüfung statt. Ausnahmen kann es geben, z.B. nach AMDL Prüfungen mit problematischem Ergebnis.

Ja , die Gültigkeit des Zertifikats erlischt mit dem Ablaufdatum, das auf dem Zertifikat angegeben ist.

Ja, nach AZAV gibt es keine Rezertifizierung. Das hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es muss ein erneuter Zertifizierungsprozess für weitere fünf Jahre in Gang gebracht werden.

Die bereits zertifizierten Träger haben bereits große Erfahrung und ihre Prozesse bereits geregelt, so dass der Aufwand bezüglich der Vorbereitung auf die Zertifizierung sich in der Regel in Grenzen hält.

Ja, der Aufwand für das erneute Zertifizierungsverfahren und die jährlichen Überwachungsverfahren (4 Jahre) bleiben bestehen.

Bis zu 24,99% kann der BDKS überschritten werden, damit die fachkundige Stelle die Maßnahme selber prüfen kann. Darüber hinaus muss die Maßnahme bei der BA eingereicht werden.

Maßnahmen, die über dem Kostensatz liegen, müssen grundsätzlich geprüft werden; eine Referenzziehung ist dann nicht mehr möglich. Die Kostenüberschreitung muss nachvollziehbar begründet werden.

Gründe können nur sein:

  • Besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse
  • Besondere technische/personelle Aufwendungen (Schulungsqualität)
  • Besondere organisatorische Aufwendungen (Maßnahmeorganisation)

Laut AZAV §5 Zulassungsverfahren müssen die fachkundigen Stellen Fachbereiche beim Träger vor Ort inkl. der Standorte prüfen. Eine Trägerzulassung ohne Fachbereichszuordnung ist nicht möglich.

Für folgende Fachbereiche können Träger zugelassen werden – Bemerkung: ZertSozial übernimmt nur Zulassungen für FB 1,3,4 und 6

FB 1: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des SGBIII

FB 2: ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des SGBIII

FB 3: Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem 3. Abschnitt des 3. Kapitels des SGBIII

FB 4: Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem 4. Abschnitt des 3. Kapitels des SGBIII

FB 5: Transferleistungen nach den §§ 110 und 111 des SGBIII

FB 6: Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem 7. Abschnitt des 3. Kapitels des SGBIII

  • Anpassungsweiterbildung: Bestehende berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sollen erhalten, erweitert oder der technischen Entwicklung angepasst werden.
  • Umschulung: Ein neuer beruflicher Abschluss soll erlangt werden, zum Beispiel als sogenannte „Gruppenumschulungsmaßnahme“.
  • Maßnahmen zum Berufsabschluss: Hierzu zählen zum Beispiel Maßnahmen, die auf das Nachholen einer Abschlussprüfung (Externenprüfung) vorbereiten.
  • Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen: Weiterbildungen werden abschnittsweise in einzelnen Einheiten absolviert und führen in der Summe zu einem Berufsabschluss.

Ein Teilnehmervertrag muss klar und verständlich die folgenden Punkte enthalten:

Details zur Maßnahme: Titel, Ziel, Dauer, Ort und Kosten müssen eindeutig angegeben sein.

Teilnahmebescheinigung: Teilnehmende müssen nach Ende (oder bei Abbruch) der Maßnahme eine Bescheinigung mit Inhalt, Dauer und Ziel erhalten.

Kündigung und Rücktritt: Es muss möglich sein, kostenlos zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten – zum Beispiel:

Nach Maßnahmestart, wenn eine Arbeitsaufnahme erfolgt oder keine Förderung mehr besteht

Kündigungsform: Die Form (z. B. schriftlich) muss im Vertrag geregelt sein.

Datenweitergabe: Wichtige Informationen zu den Teilnehmenden dürfen an die Arbeitsagentur/Jobcenter weitergeleitet werden (§318 SGB III).

Zugriff bei Prüfungen: Relevante Unterlagen müssen von der fachkundigen Stelle eingesehen werden dürfen.

Lehrmaterial und Schutzkleidung: Müssen im Vertrag genannt und im Preis enthalten sein.

Keine Benachteiligung oder Extrakosten für Teilnehmende.

Urlaub: Der Urlaubsanspruch muss geregelt sein.

Praktika mit Dritten: Der Arbeitsschutz muss bei externen Einsätzen klar geregelt sein.

Managementzertizierungen – ISO

Die Kosten richten sich nach dem Umfang des Audits. Und der Umfang bemisst sich an der Anzahl der Personalstellen in der Organisation. Ebenso relevant ist die Anzahl der zusätzlichen Standorte. Anhand einer von der DAkkS vorgegebenen Tabelle können wir dann erkennen, wie viele Tage das Audit umfassen muss. Deshalb benötigen wir das Dokument „Anfrage Zertifizierungsaufwand“ für die Kalkulation.

Für uns steht die Fachkompetenz unserer Auditor:innen an oberster Stelle. Daher prüfen wir sorgfältig, ob sie über die nötige Berufserfahrung, Qualifikationen und Auditerfahrung verfügt, um die Wirksamkeit Ihres Managementsystems objektiv bewerten zu können.

Ebenso legen wir großen Wert auf Unparteilichkeit. Um eine unabhängige Begutachtung sicherzustellen, dürfen keine engen Verbindungen zu Ihrem Unternehmen bestehen – etwa durch Beratung oder Schulungen in den letzten zwei Jahren.

AAbweichungen und Hinweise sind wertvolle Rückmeldungen, wenn bestimmte Anforderungen der Zertifizierungsgrundlage nicht vollständig erfüllt sind. Sie zeigen auf, wo Ihre Organisation noch Verbesserungspotenzial hat – und genau darin liegt eine große Chance zur Weiterentwicklung.

Wenn Auditor:innen solche Rückmeldungen geben, ist das also ein wichtiger Schritt in Richtung Optimierung und Stärkung Ihres Managementsystems.

Die Frist zur Umsetzung von Maßnahmen sowie zur Einreichung des Maßnahmenplans wird gemeinsam mit Ihnen abgestimmt – natürlich unter Berücksichtigung der vorgegebenen Zeitrahmen, auf deren Einhaltung die Auditleitung achtet.

In bestimmten Situationen kann es vorkommen, dass Ihre Organisation stark ausgelastet ist und ein Rezertifizierungsaudit zum geplanten Zeitpunkt nicht realistisch erscheint. In solchen Fällen ist es völlig verständlich, wenn Sie eine Verschiebung des Audittermins in Betracht ziehen.

Wichtig ist, dass Sie uns frühzeitig darüber informieren, damit wir gemeinsam eine Lösung finden können. Eine Terminverschiebung ist grundsätzlich bis zu 6 Monate über das ursprüngliche Zertifikatsende hinaus möglich – allerdings sind dabei einige Auflagen zu beachten. Am besten klären wir die Details in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns gerne an – wir beraten Sie individuell und unterstützen Sie beim weiteren Vorgehen

Last Updated on 28. März 2025 by bb-zert